„Russland hat rechtlich die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung der BRD zu verweigern“
Zwei-Plus-Vier-Vertrag
Im Zwei-Plus-Vier-Vertrag über die deutsche Einheit sind mindestens zwei Bestimmungen enthalten, gegen die Deutschland verstößt. Könnte Russland daher seine Anerkennung des Vertrages wegen Vertragsbruch zurückziehen?
Im Russland gab es ein inhaltlich sehr interessantes Interview, über das das russische Fernsehen berichtet hat. Ich werde zunächst den Artikel des russischen Fernsehens übersetzen, danach schauen wir uns an, ob die in dem Interview gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen.
Beginn der Übersetzung:
Russland hat die rechtliche Möglichkeit, die Anerkennung der BRD zu verweigern
Angesichts der Art und Weise, wie sich der Westen gegenüber Russland verhält, hat Russland jedes Recht, genauso zu antworten. Zum Beispiel durch die Weigerung, den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ von 1990, besser bekannt als Zwei-Plus-Vier-Vertrag, anzuerkennen, der in fast allen seinen Bestimmungen verletzt wird.
Diese – bisher rein hypothetische – Möglichkeit wurde von Moderator Wladimir Solowjew und dem deutschen Politikwissenschaftler Alexander Sosnowski in der Sendung Full Contact auf Radio Vesti FM und der Plattform Smotrim diskutiert. Sosnowski zählte mehrere Klauseln des Vertrages auf, gegen die das vereinigte Deutschland (die BRD, in der die DDR aufgegangen ist) eindeutig verstößt.
„Zum Beispiel Artikel 2, dass die BRD ihre Waffen niemals dazu verwenden wird, Kriege zu führen oder sich daran zu beteiligen. Jetzt sehen wir, dass Deutschland durch die Lieferung von Waffen und die Ausbildung des ukrainischen Militärs faktisch auf der Seite der Ukraine an dem Konflikt teilnimmt, auch wenn es sagt, dass es das nicht tut“, stellt Sosnowski fest.
Eine weitere Klausel, gegen die Deutschland eindeutig verstößt, ist die Verpflichtung, niemals atomare, biologische oder chemische Waffen herzustellen, zu besitzen oder einzusetzen. Tatsächlich, so der deutsche Politikwissenschaftler, „sehen wir das genaue Gegenteil.“
Er erklärt, welche Begründung einige deutsche Politiker benutzen, um die Präsenz der US-Atomwaffenbasis in der BRD zu erklären.
„Und Bundeskanzler Scholz ist sich dessen bewusst. Früher war er ein Pazifist, aber das hat er jetzt vergessen“, sagt Sosnowski.
Er verweist auch auf eine weitere Klausel des „Zwei-Plus-Vier-Vertrags“, wonach sich das vereinigte Deutschland verpflichtet hat, keine militärischen Verbände anderer Länder auf seinem Territorium zu haben, wenn die UdSSR ihre militärischen Verbände zurückzieht.
Solowjew fragte, ob dieses Dokument Sanktionen für den Fall einer Verletzung des Vertrags vorsieht und ob es in einem solchen Fall gekündigt werden kann. Sosnowski antwortete, dass darin keine Sanktionen vorgesehen sind. Nach dem allgemein anerkannten Völkerrecht kann ein nicht eingehaltenes Abkommen jedoch gekündigt werden.
Solowjew meinte, dass das eine interessante Frage für unsere Völkerrechtler sei, und schlug ironisch vor, einen russischen Botschafter in Ostdeutschland zu ernennen.
Ende der Übersetzung
Es wurden in dem Interview drei Behauptungen aufgestellt, die wir uns nun anschauen werden: Erstens die Frage der Waffenlieferungen an die Ukraine, zweitens die Frage der Atomwaffen, drittens die Frage der ausländischen Truppen in Deutschland. Was sagt der Zwei-Plus-Vier-Vertrag über diese Themen?
Artikel 2 und die Waffenlieferungen
Artikel 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags, auf den sich Sosnowski bezieht, lautet:
„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.“
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich in einem Gutachten mit der Frage beschäftigt, unter welchen Bedingungen Deutschland im Ukraine-Konflikt aus völkerrechtlicher Sicht als Kriegspartei angesehen werden muss. Waffenlieferungen an die Ukraine machen Deutschland demnach nicht zu einer Kriegspartei. Damit liegt Sosnowski also offenbar falsch.
Allerdings sieht es gemäß des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages anders aus, wenn Deutschland ukrainische Soldaten in Deutschland ausbilden lässt, was sowohl die Bundeswehr als auch die US-Armee tun. Das macht Deutschland aus völkerrechtlicher Sicht zu einer Kriegspartei im Ukraine-Konflikt. Auch die Übermittlung von Geheimdienstinformationen an die Ukraine, was Deutschland tut, kann völkerrechtlich eine Kriegsbeteiligung Deutschland bedeuten.
Das ist aber wohl trotzdem kein Verstoß gegen den genannten Artikel 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags, denn Deutschland führt keinen Angriffskrieg gegen Russland. Allerdings kann Russland trotzdem darauf verweisen, dass Deutschland gegen Artikel 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags verstoßen hat, denn Deutschland war definitiv an der Vorbereitung und Führung des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen Jugoslawien 1999 beteiligt.
Artikel 3 und die Atomwaffen
Artikel 3 Absatz 1 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags, auf den sich Sosnowski bezieht, lautet:
„Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.“
Das Problem ist, dass Deutschland an der sogenannten „nuklearen Teilhabe“ der NATO teilnimmt, was bedeutet, dass die Bundeswehr trainiert, im Kriegsfall US-Atombomben einzusetzen, also die „Verfügungsgewalt über atomare Waffen“ zu bekommen. Und das ist tatsächlich ein eklatanter Verstoß gegen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag), wie ich immer wieder aufgezeigt habe.
Der Atomwaffenwaffensperrvertrag ist da sehr eindeutig, denn in den Artikeln 1 und 2 des Vertrages heißt es ganz deutlich und unmissverständlich:
„Artikel I
Jeder Kernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.
Artikel II
Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.“
In diesem Punkt hat Sosnowski also vollkommen recht und Deutschland verstößt tatsächlich gegen den Zwei-Plus-Vier-Vertrag.
Artikel 5 und ausländische Truppen in Deutschland
Das russische Fernsehen schreibt über Sosnowskis Aussage zu ausländischen Truppen in Deutschland, dass es einen weiteren Artikel des Zwei-Plus-Vier-Vertrags gäbe, „wonach sich das vereinigte Deutschland verpflichtet hat, keine militärischen Verbände anderer Länder auf seinem Territorium zu haben, wenn die UdSSR ihre militärischen Verbände zurückzieht.“
Der Artikel, um den es geht, ist Artikel 5 des Zwei-Plus-Vier-Vertrags. In dem Artikel wird in Absatz 1 der sowjetische Abzug geregelt und, dass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR während des Abzugs der Sowjettruppen keine ausländischen Truppen und auch nur „deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein (dürfen), die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind.“ Das wurde seinerzeit auch eingehalten.
In Artikel 5 Absatz 3 geht es um die Zeit nach dem sowjetischen Abzug. Nach dem sowjetischen Abzug dürfen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auch in die NATO integrierte Bundeswehreinheiten stationiert werden. Zu ausländischen Streitkräften heißt es im Zwei-Plus-Vier-Vertrag hingegen in aller Deutlichkeit:
„Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.“
Daran hält sich Deutschland meines Wissens (bisher), mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR NATO-Stützpunkte mit ausländischen Soldaten eröffnet wurden. Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag hat es Deutschland jedoch erlaubt, in der NATO zu bleiben und er hat auch die Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland erlaubt, wobei das nur für das Gebiet der ehemaligen BRD gilt.
Mit seiner Behauptung, hier liege auch ein deutscher Verstoß gegen den Zwei-Plus-Vier-Vertrag vor, liegt Sosnowski also falsch.
Fazit
Trotz der Tatsache, dass Sosnowski wohl über das Ziel hinausgeschossen ist, denn nur einer seiner drei Vorwürfe entsprach vollständig den Tatsachen, hat er ein interessantes Thema angesprochen. Es ist schließlich juristisch unwichtig, ob eine Vertragspartei gegen eine oder gegen zehn Bestimmungen eines Vertrages verstößt, es ist in jedem Falle ein Vertragsbruch.
Deutschland verstößt mit der nuklearen Teilhabe der NATO permanent gegen den Zwei-Plus-Vier-Vertrag. Und mit seiner Beteiligung an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Jugoslawien hat Deutschland noch gegen mindestens einen weiteren Artikel des Zwei-Plus-Vier-Vertrags verstoßen.
In der Tat hat Sosnowski mit seiner Aussage recht, dass im Zwei-Plus-Vier-Vertrag keine Vertragsstrafen oder Sanktionen als Reaktion auf Verstöße gegen den Vertrag vorgesehen sind. Und es stimmt meines Wissens auch, dass Vertragsparteien nach dem allgemein anerkannten Völkerrecht aus Verträgen aussteigen können, wenn die anderen Vertragsparteien die Verträge permanent brechen.
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass Russland diesen Weg gehen und der heutigen Bundesrepublik Deutschland die staatliche Anerkennung entziehen wird. Aber ich finde es interessant, dass es diese Möglichkeit gemäß Völkerrecht – zumindest theoretisch – geben dürfte.
‼ Rußland sollte das überdenken, man muß dieses Unrechtssystem zerstören bevor alle Deutschen ausgerottet sind ‼